Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: HD 200.071.971 T2
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:X v. Dakbedekkingen BV
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 20/12/2011
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 2 Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 1. Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 2. Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 3. Unfair Contract Terms Directive, Article 6, 1. Unfair Contract Terms Directive, Article 6, 2.
  • Leitsatz
    Vorformulierte Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen müssen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden, selbst wenn der Verbraucher dies nicht verlangt. Eine Klausel, auf deren Grundlage der Verbraucher seine Rechte früher verliert als auf Grundlage verbindlicher Rechtsvorschriften ist als unangemessen anzusehen.
  • Sachverhalt
    Ein Verbraucher ist seit dem Sommer 2003 Eigentümer eines Bungalows. Kurz nach dem Kauf stellte der Verbraucher Probleme mit Feuchtigkeit auf dem Dach des Bungalows fest. Das Unternehmen Dakbedekkingen BV sicherte das Dach für einen Voreigentümer des Bungalows im Zeitraum 1999/2000 und gab ihm eine Garantie, dass es keinerlei Probleme mit sich auf dem Dach sammelnder Feuchtigkeit geben werde. Diese Garantie wurde an den neuen Eigentümer des Bungalows weiter gegeben, der jetzt von dem Unternehmen den Ausgleich seiner Schäden fordert. Einer der von dem Unternehmer aufgeworfenen Fragen war, ob sich der Verbraucher immer noch auf die Garantie berufen könne, da diese den Verbraucher nämlich dazu verpflichtete, das Unternehmen unverzüglich von etwaigen Feuchtigkeitsproblemen zu informieren. Der Verbraucher stellte die Probleme mit der Feuchtigkeit im Sommer 2003, zeigte sie aber erst im Dezember 2004 an.
  • Rechtsfrage
    Der Verbraucher machte nicht geltend, dass die Bestimmung der Garantie, wonach er verpflichtet war, jegliche potentiellen Risiken für das Dach unverzüglich anzuzeigen, eine unangemessene Vertragsklausel sei. Das Gericht sah sich aufgrund der Richtlinie verpflichtet, den möglichen unangemessenen Charakter der Bestimmung aus eigener Initiative zu untersuchen (mit Bezug zu der Rechtsprechung des EuGH: Asturcom, Mostaza Claro, Codifis, Oceano). Die Notwendigkeit seiner Überprüfung des unangemessenen Charakters der Vorschrift beruhe auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie. Es stellte fest, dass der Verbraucher seine Rechte auf Grundlage der Garantiebestimmung früher verliere als auf der Grundlage der verbindlichen Rechtsvorschriften (Art. 6:89 BW).Für solch eine Bestimmung bestehe gem. Art. 6:237h BW die Vermutung einer Unangemessenheit und für die Rechtfertigung ihrer Anwendbarkeit seien während des bisherigen Prozesses keine Umstände vorgetragen worden. Da Art. 6 der Richtline erfordere, dass eine unangemessene Vertragsklausel für den Verbraucher nicht bindend sei, sah das Gericht die Garantiebestimmung als unwirksam gem. 3:40 Sec. 1 BW an, wenn nicht der Unternehmer unter den Umständen des Falls beweise, dass die Verwendung dieser Bestimmung gerechtfertigt und nicht unangemessen sei.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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